
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge
§ 1 Allgemeines
(1) Ein Auftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Auftraggebers zum Zwecke der Verbreitung in den Print- und Onlinemedien des Schmidt Verlages. Diese Bedingungen geltend auch für Aufträge über Fremdbeilagen, Beikleber, Beihefter oder andere Einlagen, sofern diese zur Verbreitung geeignet sind.
(2) Abweichungen von diesem AGB bedürfen der Schriftform.
(3) Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(4) Der Auftrag gilt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen. Wenn der Vertrag über die Veröffentlichung der Werbung auf andere Weise zustande kommt, so gilt dieser Vertrag. Ein Vertrag über die Veröffentlichung der Werbung kann auch auf die Weise zustande kommen, als dass Schmidt Verlag dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot für einen Werbeauftrag übersendet, und der Auftraggeber dieses Angebot annimmt.
(5) Publikation im Sinne dieser AGB ist jede Veröffentlichung gleich welcher Art, gleich welches Medium.
§ 2
(1) Ein Anspruch auf Veröffentlichung in einer bestimmten Ausgabe oder an bestimmten Plätzen in der Druckschrift besteht nicht.
(2) Dem Schmidt Verlag steht es frei, die Schaltung der Anzeige, oder den Ort der Einsortierung der Beihefter an eine bestimmte Stelle zu platzieren.
(3) Ausnahme von § 2 Abs. 2 der AGB-Werbung liegt dann vor, wenn die Werbung mit einem Beikleber versehen werden soll, und diese auf der Seite der Werbung angebracht werden soll. Eine weitere Ausnahme liegt ebenfalls vor, wenn der Schmidt Verlag schriftlich einen bestimmten Werbeplatz oder eine bestimmte Ausgabe zugesichert hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber dem Schmidt Verlag 10 Tage vor Redaktionsschluss die zu veröffentlichende Anzeige übermittelt hat.
(4) Ein Ausschluss von Mitbewerbern des Auftraggebers ist nicht möglich.
§ 3
(1) Der Schmidt Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge jederzeit – auch einzelne Anzeigentexte und Beilagen bei Rahmenabschlüssen – wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen-, wenn deren Inhalt gegen Gesetz, behördliche Bestimmungen oder gegen die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
(2) Der Schmidt Verlag kann von bereits bestätigten Aufträgen – auch einzelnen Teilabrufen bei Rahmenaufträgen – zurücktreten, wenn der Schmidt Verlag erst nach Vertragsschluss Kenntnis hinsichtlich des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form eines Auftrages erhält, der ihn zur Ablehnung berechtigt hätte.
(3) Beilagenaufträge sind darüber hinaus für den Schmidt Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
(4) Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung des Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von dem Schmidt Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
(5) Dem Auftraggeber steht wegen einer zurückgewiesen Veröffentlichung oder Publikation kein Schadenersatzanspruch zu.
§ 4
(1) Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen verantwortlich.
Maßgeblich für den Tag der Anlieferung ist der Tag des Druckunterlagenschlusses. Dabei kommt es auf den Eingang der Druckunterlagen beim Schmidt Verlag an. Der Auftraggeber hat insofern den rechtzeitigen Zugang sicherzustellen.
(2) Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen hat der Auftraggeber nach Aufforderung durch den Schmidt Verlag unverzüglich und rechtzeitig Ersatz zu leisten. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder von diesem wegen der technischen Qualität der Druckunterlagen zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so stehen dem Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche zu.
(4) Druckunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach der letzten Veröffentlichung. Der Schmidt Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen auf ihren Inhalt und ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber haftet allein für den Inhalt der Werbung.
(5) Der Auftraggeber hat den Schmidt Verlag von eventuellen Regressansprüchen Dritter wegen des Inhalts der Werbung frei zu halten.
(6) Verspätetes Eingehen der Druckunterlagen, oder zu kurzfristige Versendung der Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu verschulden, es sei denn, der Auftraggeber weist dem Schmidt Verlag ein grob fahrlässiges Verhalten nach, sodass der Schmidt Verlag den verspäteten Eingang zu verschulden hat.
§ 5
(1) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
(2) Der Schmidt Verlag berücksichtigt nur die Korrekturen des Auftraggebers, die ihm in der bei Zusendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
(3) Der Schmidt Verlag sichert nur dann das Aussehen und die Farbechtheit von Anzeigen zu, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vom Schmidt Verlag bestätigt wird. Gleichzeitig muss dem Schmidt Verlag ein Proof vorliegen.
§ 6
(1) Dem Auftraggeber steht bei vom Schmidt Verlag zu vertretendem ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck einer Anzeige ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Schaltung einer mangelfreien Ersatzanzeige zu, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
(2) Kommt der Schmidt Verlag dieser Verpflichtung innerhalb angemessener Fristsetzung nicht nach oder ist auch die Ersatzanzeige mangelhaft, so kann der Auftraggeber bei Einzelanzeigen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, bei Rahmenabschlüssen lediglich Herabsetzung der Vergütung in Höhe der mangelhaften Teilleistung verlangen. Als spätester Zeitpunkt für eine erneute Anzeige wird die übernächste Ausgabe der Publikation festgelegt. Bei Onlinepublikationen wird eine Frist von 2 Monaten festgelegt.
(3) Bei Fehlern jeder Art, die aufgrund telefonischer oder elektronischer Übermittlung entstehen, haftet der Schmidt Verlag nicht für die Richtigkeit der Auftragsannahme.
(4) Mangelhafte Anzeigenschaltungen sind unverzüglich nach Kenntnis des Mangels, spätestens 4 Wochen nach Anzeigenschaltung dem Schmidt Verlag gegenüber schriftlich mitzuteilen.
(5) Ansprüche aus mangelhafter Anzeigenschaltung verjähren in einem Jahr ab Veröffentlichung der Anzeige, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, – sonst in zwei Jahren.
§ 7
Der Schmidt Verlag haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung von Schmidt Verlag oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von Schmidt Verlag auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung.
§ 8
(1) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnungen und Belege – sofern vereinbart – sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
(2) Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Bei Änderungen gelten die neuen Bedingungen bei Preissenkungen auch für laufende Aufträge sofort, bei Preiserhöhungen einen Monat nach Bekanntgabe der jeweils gültigen Bedingungen im Impressum oder an sonst geeigneter Stelle der Zeitschrift. Der Anzeigenpreis ist mit Veröffentlichung der Anzeige sofort fällig und nach Zugang der Rechnung zahlbar innerhalb 10 Tagen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Ist der Zugang der Rechnung unsicher, so kommt der Auftraggeber, sofern er nicht Verbraucher ist, spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Veröffentlichung der Anzeige in Verzug.
§ 9
Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der jeweils gültigen Preisliste gewährt. Vereinbarte oder eingeräumte Nachlässe für die Schaltung mehrerer Anzeigen oder bei Abschluss von Rahmenaufträgen gelten nur bei Einhaltung der jeweiligen Anzeigenmenge und des zeitlichen Rahmens. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Anzeigenmenge oder des zeitlichen Rahmens ist der Schmidt Verlag berechtigt, den Nachlass anteilig nach dem Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass nach zu berechnen.
§ 10
(1) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Schmidt Verlag berechtigt, ohne vorhergehende Mahnung bis zum Zahlungseingang gegenüber Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a., anderenfalls 5% p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
(2) Erhält der Schmidt Verlag nach Abschluss des Vertrages Kenntnis davon, dass sein Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund schlechter Vermögenssituation gefährdet ist, so kann er unbeschadet etwaiger Zahlungsabreden Vorauszahlung für bereits vorliegende Anzeigenschaltungen, sofortige Zahlung rückständiger, auch noch nicht fälliger Rechnungen verlangen, weitere Anzeigenschaltungen ablehnen oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Bei Rahmenverträgen kann der Schmidt Verlag die Durchführung weiterer Anzeigenschaltungen von der Zahlung der ausstehenden Beträge sowie von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Sollte der Auftraggeber die Außenstände und den Vorschuss nicht zahlen, kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schmidt Verlag geltend machen.
§ 11
Der Schmidt Verlag liefert mit der Rechnung nach gesonderter Vereinbarung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
§12
(1) Durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder diesen gleichzusetzende andere Ereignisse eintretende Leistungsverzögerungen sind vom Schmidt Verlag nicht zu vertreten.
(2) Der Schmidt Verlag kann Anzeigen nach Wegfall des Ereignisses in der nächstmöglichen Ausgabe der Druckschrift veröffentlichen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber insofern nicht zu.
§ 13
(1) Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lassen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, vereinbart unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge des Schmidt Verlag - Inh. Barbara Schmidt - Holzeckstraße 8 - 79199 Kirchzarten - Stand: 01. Mai 2010